Seit Inkrafttreten der OVE-Richtlinie R2: 2010-01-01, Einbruch- und Überfallmeldeanlagen - Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung“ mit 01. Jänner 2010, hat jede Alarmanlage den Mindeststandard dieser österreichischen technischen Regel für Elektrotechnik zu erfüllen (davor: TRVE 31-7).
Diese Richtlinie (Einbruch- und Überfallmeldeanlagen – Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen) enthält Mindestanforderungen und ist von der Errichterfirma einzuhalten bzw. bei Neuerrichtungen zu berücksichtigen.
Die Richtlinien werden unter der Leitung des Verbandes der Sicherheitsunternehmen Österreichs (VSÖ) unter Einbeziehung von Fachleuten aus allen Sicherheitsbereichen erarbeitet und von einer unabhängigen „Technischen Kommission“ beschlossen. Die Richtlinien wurden bzw. werden unter Berücksichtigung der Europanormen (speziell der Normenreihe EN 50130 EN 50137) für Österreich erarbeitet und stellen den gegenwärtigen Stand der Sicherheitstechnik dar. Sie werden laufend an den Stand der Technik und die Anforderungen des Sicherheitsmarkts angepasst.
Nach Anhang E der OVE-Richtlinie 2 ist eine jährliche Wartung der EMA (Einbruchmeldeanlage) vorgeschrieben. Der Abschluss eines Wartungsvertrags bereits bei Übergabe der Anlage gewährleistet die zuverlässige Funktion der EMA.
Leitfaden für Kunden und Errichter: Mindestanforderungen/Richtlinien:
Der Alarmanlagenerrichter sollte den Schutzbedarf des Kunden und seine Erfahrung einbringen und keine Einheitslösung verkaufen. Weiters ist das zu erwartende Täterprofil im Bezug auf die vorhandenen Werte zu berücksichtigen und die entsprechenden mechanischen und elektronischen Sicherheitsmaßnahmen und Möglichkeiten aufgezeigt werden. Als wichtiges Detail zur Vermeidung von Einbrüchen sollten die eingesetzten Maßnahmen als Prävention von Außen sichtbar sein. (Außensirene, Videoüberwachungskamera, Aufkleber „Alarmanlagen geschützt“ etc.) .
Grundsätzlich sollte eine Risikoanalyse über das komplette zu schützende Objekt erstellt werden, ohne Rücksicht auf die zu erwartenden Kosten, um das Risiko einschätzen und entsprechend beurteilen zu können. Eventuelle Einsparungen können dann bewusst mit dem Wissen aller Beteiligten durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Kosten und dem entsprechenden Restrisiko bleibt jedem selbst überlassen. Es gibt aber für den Ernstfall eine entsprechende Dokumentation.
Was unbedingt vermieden werden sollte:
Die Mindestanforderungen sind in der Richtlinie R2 angeführt, wobei für die einfachste Einbruchmeldeanlage der Klasse Privatstandard zur Ausführung kommen sollte.
Auszug aus der R2 (TRVE 31-7) „Mindestanforderungen“:
Es wird mindestens ein Raumschutz (mittels Bewegungsmelder) – sowie eventuelle Einzelobjektsicherung (Bilder, Kunstgegenstände, Tresor) mit den dafür vorgesehenen Meldesystemen gefordert. Die Zugangstüre sollte mit einem Öffnungsmelder für den Voralarm ausgestattet sein. Alternativ kann in dieser Klasse auch Außenhautschutz und/oder eine Kombination von Raum- und Außenhautschutz eingesetzt werden. Zusätzlich sollte ein Überfalltaster installiert werden. Die technische Ausführung der Einbruchmeldezentrale und der Melder für die Klasse PS nach R2, muss bei den Mindestanforderungen unbedingt berücksichtigt werden (Notstromversorgung, Sirenenanschluss, etc.).
© VSÖ/KFE